| Vereinssatzung | |
| "Förderverein Van Ameren Bad e. V." | |
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Sitz Emden
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§ 1: Zweck des Vereins |
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| 1. | Der Verein hat den Zweck das Van Ameren Bad für die Bürger der Stadt Emden zu erhalten und zu fördern. |
| 2. | Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung der Volksgesundheit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabeordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke |
| 3. | Er ist politisch und konfessionell neutral. |
| 4. | Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden: |
| a) | Beitragsleistung zur Sicherung eines regelmäßigen und geordneten Badebetriebes |
| b) | Leistung eines finanziellen Beitrages zur Erhaltung des Van‑Ameren-Bades |
| c) | Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen |
| d) | Entwicklung und Einbringung von Ideen zur Attraktivitätssteigerung des Van Ameren Bades |
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§ 2: Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr |
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1. |
Der Verein führt den Namen „Förderverein van Ameren Bad e. V.“ und hat seinen Sitz in Emden. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. |
| 2. | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§ 3: Mitgliedschaft |
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| 1. | Mitglied kann jeder gut beleumdete Freund des Van Ameren Bades werden. |
| 2. | Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern. |
| 3. | Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. |
| 4. | Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder. Sie nehmen an den Aktivitäten des Vereins teil. |
| 5. | Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. |
| 6. | Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht an den Aktivitäten des Vereins betätigen können, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern. |
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§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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1. |
Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. |
| 2. | Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche auf tatsächlich entstandene Auslagen. |
| 3. | Die Mitglieder sind verpflichtet, |
| a) | die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, |
| b) | das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, |
| c) | den Beitrag rechtzeitig zu entrichten. |
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§ 5: Beginn und Ende der Mitgliedschaft |
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1. |
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. |
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2. |
Die Mitgliedschaft endet |
| a) | durch Tod |
| b) | durch Austritt |
| c) | durch Ausschluss |
| 3. | Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist keine Kündigungsfrist einzuhalten. |
| 4. | Der Ausschluss erfolgt |
| a) | wenn das Vereinsmitglied nach erfolgter Mahnung und 2 Wochen nach Mahnungszugang den Jahresbeitrag noch nicht bezahlt hat. |
| b) | bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins, |
| c) | wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens. |
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5. |
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. |
| 6. | Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. |
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§ 6: Jahresbeitrag |
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1. |
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. |
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2. |
Der Beitrag ist auch dann für das Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres ein- oder austritt oder ausgeschlossen wird. |
| 3. | Bis zum 01.04. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den Jahresbeitrag zu entrichten. |
| 4. | Neu beitretende Mitglieder entrichten den Jahresbeitrag innerhalb eines Monats nach Beitritt zum Verein. |
| 5. | Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, Rentnern, Jugendlichen, Schülern und Studenten die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen. |
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§ 7: Organe des Vereins |
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| Die Organe des Vereins sind: | |
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1. |
der Vorstand |
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2. |
die Mitgliederversammlung |
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§ 8: Der Vorstand |
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1. |
Der Vorstand besteht aus: |
| dem (der) 1. Vorsitzenden | |
| dem (der) 2. Vorsitzenden | |
| dem (der) Schriftführer (in) | |
| dem (der) Kassierer (in) | |
| dem (der) Pressesprecher (in) | |
| dem (der) Leiter (in) der Technik | |
| dem (der) Leiter (in) Marketing | |
| 2. | Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. |
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3. |
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. |
| 4. | Über Abschlüsse von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als DM 2.000, 00 belasten, und über Dienstverträge entscheidet der Vorstand gemeinsam. Für den An‑ und Verkauf oder die Beleihung von Grundstücken ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. |
| 5. | Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Bucht über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift zweier zeichnungsberechtigter Vorstandsmitglieder. |
| 6. | Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Damit eine Kontinuität der Vorstandsarbeit gewährt bleibt, wird der Vorstand abwechselnd in zwei Teilblöcken für 2 Jahre gewählt. |
| Die Teilblöcke sind: | |
| Die/ der 1. Vorsitzende | |
| Die /der Schriftführer (in) | |
| Die /der Kassierer (in) | |
| Die/ der 2. Vorsitzende | |
| Die/ der Leiter (in) Technik | |
| Die/ der Leiter (in) Marketing | |
| Die / der Pressesprecher (in) | |
| Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich | |
| 7. | Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. |
| 8. | Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. |
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§ 9: Mitgliederversammlung |
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| 1. | Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Laufe des Kalenderjahres einzuberufen. |
| 2. | Die Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen durch öffentliche Einladung mittels der örtlichen Presse einzuberufen. |
| 3. | Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. |
| 4. | Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß dazu eingeladen worden ist. |
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§ 10: Aufgaben der Mitgliederversammlung |
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| Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: | |
| 1. | die Wahl des Vorstandes; |
| 2. | die Wahl von je zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten; |
| 3. | die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung; |
| 4. | Zustimmung zum Haushaltsplan; |
| 5. | Ernennung von Ehrenmitgliedern; |
| 6. | die Beschlussfähigkeit über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheit; |
| 7. | Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. |
| § 11: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung | |
| 1. | Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei der Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter. |
| 2. | Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, das Gesetz schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab der Vollendung des 16. Lebensjahres. |
| 3. | Anträge zur Mitgliederversammlung sind 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. |
| 4. | Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung oder geheime Abstimmung. |
| 5. | Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung. |
| 6. | Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. |
| 7. | Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt. Dabei ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. |
| § 12: Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften | |
| 1. | Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. |
| 2. | Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
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§ 13: Satzungsänderungen |
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| Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen | |
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§ 14: Vermögen |
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| 1. | Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet. |
| 2. | Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
| 3. | Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. |
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§ 15: Vereinsauflösung |
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| 1. | Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei zwei Drittel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. |
| 2. | Die Liquidation des Vereins erfolgt gemäß der gesetzlichen Regelung, § 48 BGB, durch den letzten amtierenden Vorstand |
| 3. | Bei der
Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es evtl.
eingezahlte Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den
Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an karitative und soziale
Einrichtungen in Ostfriesland. Die Zuteilung erfolgt auf Antrag eines oder
mehrerer Anfallberechtigter und nach eingehender Prüfung durch die
Liquidatoren, die mit einfacher Stimmenmehrheit entscheiden.
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